LVSA-Schließsystem – Schranken sind SOFORT nach der Durchfahrt wieder zu verschließen
Unser Verband hat zahlreiche Flächen an Gewässern gepachtet oder im Eigentum, welche ausschließlich durch organisierte Angler im LVSA während des Angelns genutzt werden dürfen. Für die Nutzung dieser Flächen gibt es definierte Regelungen, die unter Punkt 7 der Gewässerordnung zu finden sind. Für die Anerkennung dieser Regelung hat ein jeder Angler in seinem Erlaubnisschein unterschrieben!
Probleme bereiten uns schon länger jene Fälle, in denen Schranken und Schlösser durch Angler mit Schlüssel aufgeschlossen und offengelassen werden. Besonders an hochfrequentierten Stellen, wie an der Anglerslipanlage der Talsperre Bautzen, kommen so immer wieder Unberechtigte auf unsere Anglerflächen und benutzen diese als Parkplatz oder sogar als Zufahrt für die gesperrten Strandbereiche. Solche Fälle sind nicht nur ärgerlich für andere Angler, die so schlimmstenfalls durch Nichtberechtigte in ihrer Nutzung blockiert werden! Sie kosten auch irgendwann unsere kostbaren Nutzungsverträge, wenn Verstöße wiederholt festgestellt wurden!
Wir weisen daher explizit darauf hin, dass unser LVSA-Schließsystem (Schranken, Angler-Parkplätze und Slipanlagen) nur zum Zwecke des Angelns durch berechtigte Angler genutzt werden darf. Die gültige Parkkarte aus dem Erlaubnisschein ist sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges von außen sichtbar zu hinterlegen, wenn es sich um Anglerparkflächen handelt.
Die Schranke muss SOFORT nach der Durchfahrt wieder geschlossen und mit dem Schloss verschlossen werden. Das Argument, ich will nur kurz zur Slipstelle herunterfahren oder Be- und Entladen, entbindet nicht von der Verpflichtung, die Schranke sofort nach der Durchfahrt zu verschließen.
Verstöße werden zukünftig von der Verbandsgewässeraufsicht mindestens mit einem Gewässerverweis für den Angeltag und einem Eintrag im Erlaubnisschein oder mit dem Einzug des Erlaubnisscheines geahndet! In jenen Fällen droht ein Erlaubnisscheinentzug von bis zu 6 Monaten!



